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ADOPTIONSHILFEN  

Adaptionshilfen lassen sich in verschiedene Bereiche unterteilen. Hierbei handelt es sich um die:

- Hilfen im häuslichen Bereich,
- Hilfen zum Lesen und Schreiben,
- Bedienungssensoren für elektrische Geräte,
- Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte


Hilfen im häuslichen Bereich

Hilfen im häuslichen Bereich dienen der selbständigen Verrichtung von Tätigkeiten im Rahmen der Hygiene bzw. Körperpflege und der Nahrungsaufnahme.

Hilfen im häuslichen Bereich lassen sich unterteilen in:

- Anziehhilfen,
- Eßhilfen, Trinkhilfen
- Rutschfeste Unterlagen
- Greifhilfen,
- Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperpflege und -hygiene

Anziehhilfen sollen bei z.B. Bewegungseinschränkungen das selbständige An- und Auskleiden ermöglichen. Hierzu zählen Anziehhilfen für Kleidungstücke, Knöpfhilfen, sowie Strumpf-
bzw. Strumpfhosenanziehhilfen.
Für Kompressionsstrümpfe bzw. -strumpfhosen werden meist Gestelle als Anziehhilfen verwendet, auf denen der Kompressionsstrumpf vorgedehnt wird. Sog. Schlüpfhilfen für Kompressionsstrümpfe bzw. -strumpfhosen, die aus einem z.B. seidigen Gewebe gefertigt sind, sind keine Hilfsmittel im Sinne der GKV. Sie gehören obligatorisch zur verwendungs-fertigen Abgabe eines Kompressionsstrumpfes.
Diese Produkte erlangen auch dann keine Hilfsmitteleigenschaft, wenn sie aufwendiger, z.B. mit verlängertem Material oder mit weiteren Zusatzprodukten ausgestattet werden.

Zu den Eß- und Trinkhilfen gehören Besteckhalter oder auch Griffverdickungen/-verlängerungen für Eßbesteck sowie Halterungen bzw. Handspangen für Trinkgefäße/-becher.

Rutschfeste Unterlagen aus Kunststoffen o.ä. ermöglichen das Greifen von vielen verschiedenen Gegenständen.

Greifhilfen wie z.B. Universalgriffe, Greifzangen oder die sog. "Helfende Hand" ermöglichen die Nutzung, Erreichung und Heranholung von Gegenständen.

Halter und Halterungen kommen vorwiegend für den hygienischen Bereich in Betracht, als Fön-/Rasierapparathalterungen, Zahnbürstenhalter und Toilettenpapiergreifhilfen.


Hilfen zum Lesen und Schreiben

Zur Nutzung von Schreibgeräten kommen Griffverdickungen oder Halterungen, z.B. für Kugelschreiber, in Frage. Bei Ge-brauchsaufhebung der Hände können je nach Behinderung Kopf- oder Fußschreibhilfen, Mundstäbe oder auch Blas-Saug-Mund-stäbe sowie spezielle Tastaturadaptionen (Führungsschablonen für Tastaturen) als Hilfsmittel eingesetzt werden.

Als Lesehilfen kommen im einzelnen in Frage: Mundstab, manuelle Umblättergeräte (Blattwender), elektrische Umblätter-geräte und Leseständer.


Bedienungssensoren für elektrische Geräte

Mit Hilfe von verschiedenartig gestalteten Tastern, Schal-tern oder Sensoren können über Draht oder drahtlos elektrische Funktionen ausgelöst werden. Diese Bedienungssensoren reagieren z.B. auf Druck oder Zug, kraftlose Berührung oder Bewegungen von noch beweglichen Körperteilen. Einige Sensoren können z.B. auch auf Blasen oder Saugen, Augen-, Kinn-, Mund- oder Zungenbewegungen sowie auf Licht- oder Schallwellen reagieren.

Dies erfordert eine sorgfältige Auswahl der zu verwendenden Sensoren unter Berücksichtigung des Einsatzgebietes und der Behinderung. Eine Mehrfachausstattung mit zwei typengleichen
Bedienungssensoren ist grundsätzlich nicht als notwendig an-zusehen. In besonderen Einzelfällen kann für Schwerstbehinderte, die ständig auf die Nutzung eines Bedienungs-sensors angewiesen sind, eine Versorgung mit einem zweiten Bedienungssensor in Betracht kommen.

Umfeldkontrollgeräte

Umfeldkontrollgeräte sind komplexe Produkte, die den körper-behinderten, bewegungs-gestörten Versicherten in die Lage versetzen, bestimmte Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens selbständig zu nutzen.

Der Versicherte sendet unter Mithilfe von Bedienungsmodulen (z.B. Sensoren) Signale an ein Steuerungssystem (Umfeldkon-trollgerät), welches dann Impulse an die Bedienungseinheiten weiterleitet. Hierdurch wird das Maß der Fremdhilfe reduziert und dem Versicherten evtl. ein Verbleiben in der Wohnung ermöglicht.

Die Entscheidung über den Umfang der Versorgung mit Umfeldkontrollgeräten sowie mit aufwendigen Bedienungssensoren ist von der Krankenkasse unter Hinzuziehung des MDK auf der Grundlage des im konkreten Einzelfalles vorliegenden Krank-heits-/Schädigungsbildes und unter Berücksichtigung der in-dividuellen Notwendigkeit zu beurteilen. Dabei ist das gesamte soziale und häusliche Umfeld unter Berücksichtigung der Pflegesituation in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist hierbei zu prüfen, ob einzelne Verrichtungen bereits im Rahmen der Pflege bei ständiger Betreuung durch die Pflegeperson sichergestellt sind.

Um eine Fehlversorgung zu vermeiden, muß ferner überprüft werden ob der Versicherte körperlich und geistig in der Lage ist, das Umfeldkontrollgerät zu bedienen.

Allerdings begründet nicht jede technisch mögliche Adaption zur Nutzung eines Gerätes/ Gebrauchsgegenstandes eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Kosten für die Bedienungseinheiten von Geräten aus dem Bereich

- der Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseher, Video, Hifi- Anlage),
- des Hobbys (z.B. Computerspiele, Musikinstrumente),
- der Telekommunikation (z.B. Telefax, Electronic-Banking, Mailbox),

fallen in den eigenverantwortlichen Bereich des Versicherten und werden nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Eine Leistungspflicht der GKV setzt voraus, daß mit Hilfe der Umfeldkontrollgeräte wesentliche Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt werden können.

Dies kann im Einzelfall sein bei:

- Bedienung von Telefon, Sprechanlagen, Heizung
- Öffnen und Schließen von Türen und Fenstern
- Ein- und Ausschalten von Licht
- Bedienung von Hilfsmitteln (z.B. Steuerung von elektri  schen, behindertengerechten Betten, Kommunikationshilfen, Krankenfahrzeugen, Blattwendegeräten, usw.)

Dabei ist zu prüfen, ob einzelne Verrichtungen, die die allgemeine Lebensführung betreffen, nicht bereits von anderen Personen (z.B. durch Pflegepersonen, Angehörige) ausgeführt werden und dadurch Ausstattungskomponenten nicht notwendig sind.

Bei den Umfeldkontrollgeräten für den Bereich der Haustechnik sollte die Anzahl der mit Fernbedienungen anzusteuernden Lichtquellen, Fenster und Türen angemessen und der indivi-duellen Lebenssituation des Versicherten angepaßt sein.

Dies sind in der Regel:

- eine Lichtquelle pro vom Versicherten nutzbaren/erreichbaren Raum

- folgende Räume können mit einem fernbedienbarem Fenster ausgestattet werden (sofern sie für den Versicherten nutzbar/erreichbar sind):

  -- Schlafraum
  -- Wohnraum
  -- Badezimmer
  -- WC

- folgende Türen können über ein Umfeldkontrollgerät ange sprochen werden (sofern sie für den Kunden nutzbar sind):

  -- Wohnungstür
  -- Haustür
  -- Badezimmertür
  -- WC-Tür

Sollten in diesem Zusammenhang bauliche Veränderungen (z.B. Veränderung von Türdurchgängen, Ansteuerung von Hausaufzügen, Anbringung eines Motors an eine Tür) notwendig werden, fallen diese nicht in den Leistungsbereich der GKV.

Ebenso wie die Wohnung selbst kein "Hilfsmittel" der GKV ist, ist es auch nicht deren Anpassung an die krankheitsbedingten Bedürfnisse des Behinderten (BSG, Urteil vom 23.10.1984, Az.:8RK43/83, USK 84170).
In diesen Fällen kann eine Leistungspflicht anderer Sozialleistungsträger gegeben sein.
Hinweise über deren Zuständigkeit zur Kostenübernahme der individuellen Herstellung behindertengerechten Lebensraumes gibt die Textziffer 1.5.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vom 15. August 1990. Ferner kann ein finanzieller Zuschuß z.B. durch die Pflegekasse in Betracht kommen, wenn bei einem Pflegebedürftigen durch eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege erst ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt worden ist.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens:

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind. Hierzu zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden; bzw. in einem Haushalt vorhanden sind. Hierzu gehören auch Hilfen zur Nahrungsaufnahme bzw. -zubereitung  wie z.B. Nagelbretter, Elektromesser, elektrische Dosenöffner, Töpfe, Geschirr etc..

 


Querverweise:
   
Spezial-Tastaturen als Bedienungselemente zur Kommunikation: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"

Prismenbrillen: siehe PG 25 "Sehhilfen"





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