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Mobilitätshilfen dienen dazu, dass die elementarsten Grundbedürfnisse wie z.B.

- Aufrichten
- Fortbewegung

weitgehend selbständig ausgeführt werden können.

Mobilitätshilfen, die der selbständigen Umlagerung bzw. kleineren Ortsveränderung dienen, sind:

- Rutschbretter
- Umsetz-/Aufrichthilfen

Bei unzureichender Restmobilität des Versicherten stehen weitere Umlagerungshilfen zur Fremdbedienung zur Verfügung, die unter anderem am Bett oder einer sonstigen Sitzgelegenheit eingesetzt werden können. Im Einzelnen sind dies:

- Drehscheiben
- Positionswechselhilfen
- Umlager-/Wendehilfen
- Patientenhebekissen

Aufstehhilfen für Sessel oder Stühle sind sog. Katapultsitze zum Auflegen auf eine vorhandene Sitzgelegenheit oder Aufrichtgestelle, an denen sich der Versicherte mit seiner noch vorhandenen Eigenkraft aus der Sitzposition aufrichten kann.

Aufrichtstühle/-sessel fallen nicht in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich hierbei um Sitzmöbel, die dem Betroffenen ermöglichen, sich durch einen dafür vorgesehenen Mechanismus in eine weitge-hend stehende Stellung zu bringen und sich wieder in die Sitzstellung abzusenken. Diese Sitzmöbel, die meist mit einer motorischen Aufrichtvorrichtung versehen sind, sind den Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zuzuordnen und daher keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Lifter dienen zur Aufnahme eines Kranken bzw. Behinderten aus sitzender oder liegender Haltung, ermöglichen einen Transport und eine Positionsveränderung des Körpers in der Wohnung. Zu den Liftern zählen:

- fahrbare Lifter zur Fremdbedienung, die als mobile Systeme
  räumliche Veränderungen ermöglichen

- Wandlifter, die durch Einhängen in entsprechende Wandhal-
  terungen, die in verschiedenen Räumen der Wohnung ange-
  bracht sind, als platzsparende Alternative zu fahrbaren
  Liftern zu sehen sind

- Deckenlifter, freistehend mit Bodenständern, die nur bei 
  absoluter Selbständigkeit des Nutzers und bei genauer Prü-
  fung der baulichen Rahmenbedingungen eine in Betracht kom-
  mende Möglichkeit sind.

Diese Lifter können mit geringfügigen Anpassungen in jede auf übliche Weise eingerichteten Wohnung eingesetzt werden und sind daher für den Wiedereinsatz geeignet. Können diese Wand- und Deckenlifter nur bestimmungsgemäß verwendet wer-den, indem sie mit dem Baukörper verbunden werden (z.B. durch Verschrauben, Verkleben), bleiben sie Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn mit dem Einbau/der Installation ein unwesentlicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist.

Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfaßt allerdings nicht solche Wand- und Deckenlifter, die nach den jeweiligen räumlichen Verhältnissen individuell angepaßt und mit dem Baukörper fest verbunden werden; dabei ist es unerheblich, ob das Liftsystem nach Aufmaß der räumlichen Gegebenheiten in Einzel-/(Maß-)anfertigung oder in Modular-Technik hergestellt wird.

Treppenlifter sind keine Hilfsmittel im Sinne der GKV, da sie nicht der Fortbewegung dienen, sondern die für den Versicherten aufgrund seiner Behinderung für ihn nicht nutzbare Treppe ersetzen (BSG, Urteil vom 04.08.1981, USK 81218). Im Gegensatz zu anderen Hilfsmitteln zur Überwindung von Höhenunterschieden (z.B. Treppenfahrzeuge) sind Treppenlifter nicht in jeder Wohnung nutzbar, sondern tragen ausschließ-lich der besonderen Beschaffenheit der Wohnverhältnisse des Behinderten Rechnung. Eine teilweise oder vollständige Kosten-übernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die räumlichen Verhältnisse den Einsatz eines Hilfsmittels zur Überwindung von Höhenunterschieden nicht zulassen. Ebenso wie die Wohnung selbst kein "Hilfsmittel" der GKV ist, ist es auch nicht deren Anpassung an die krankheitsbedingten Bedürfnisse des Behinderten (BSG, Urteil vom 23.10.1984, USK 84170).

Hinweise über die Zuständigkeit anderer Träger der Sozialversicherung zur Kostenübernahme der individuellen Herstellung behindertenge-rechten Lebensraumes gibt die Textziffer 1.5.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vom 15. August 1990. Ein finanzieller Zuschuß z.B. durch die Pflegekasse kann in Betracht kommen, wenn bei einem Pflege-bedürftigen durch eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege erst ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt worden ist.

Mobile Rampen und Hebebühnen ermöglichen Rollstuhlfahrern die Überwindung von Treppen in der Wohnung, am oder im Haus und erhöhen so die selbständige Mobilität. Sie gleichen die krankheits- bedingt ausgefallene Gehfähigkeit bei der Überwindung von Höhenunterschieden aus. Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind allerdings nur mobile und daher für den Wiedereinsatz geeignete Rampen, die das Verlassen und Wiederaufsuchen jeder auf übliche Weise eingerichteten Wohnung ermöglichen.

Stationäre Rampen werden hingegen mit dem Baukörper fest
verbunden und können nicht an jedem beliebigen Ort benutzt werden. Sie sind keine Hilfsmittel im Sinne der GKV, sondern Bestandteil einer behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung, ggf. kommt eine Kostenübernahme, wie bei Liftern, durch einen anderen Sozialleistungsträger in Betracht.

Als Mobilitätshilfen für Kinder kommen unter bestimmten Vorausset- zungen mehrspurige Fahrräder mit Eigenkraftantrieb in Form von Zweirädern mit Teleskopstützrädern oder Dreiräder in Betracht.

Verschiedene Arten von Antrieben (z.B. Fußpedale, Handkurbel) ermöglichen dem Kind eine eigenbestimmte und selbständige Fortbewegung. Bei der Ausstattung mit diesen durch Eigenkraft angetriebenen Hilfsmitteln steht das therapeutische Ziel im Vordergrund, die Muskulatur zu stärken, die Stütz-, Gleichgewichtsreaktion und Bewegungskoordination zu trainieren sowie die Entwicklung des kranken bzw. behinderten Kindes zu verbessern. Insbesondere den Cerebralparese erkrankten Kindern soll zusätzlich mit diesen Hilfsmitteln Gelegenheit gegeben werden, ihren Aktionsraum zu vergrößern,
räumliche Erfahrungen zu sammeln und Lebensfreude und Selbstwertgefühl zu vermehren.

Bei der Auswahl des geeigneten Zwei- oder Dreirades sind neben Art und Schwere der Behinderung weitere Faktoren, wie etwa Körpergröße und Körpergewicht (z.B. für die Größe des Rades) und physische und psychische Verfassung (z.B. zur Beurteilung notwendiger Sicherungs-/Haltesysteme für das Kind) zu berücksichtigen. Das Hilfsmittel ist dann in einfacher Stückzahl zu gewähren.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens begründen in keinem Fall eine Leistungsverpflichtung der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu den Gebrauchsgegenständen zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen genutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, daß dieser durch gewisse Veränderungen (z.B. andere Formen) oder durch bestimmte Qualität oder Eigenschaft behinderungsgerecht gestaltet wird. Ein Gegenstand kann gleichzeitig Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand sein. Die Leistungspflicht der Krankenkassen be-schränkt sich hier auf das eigentliche Hilfsmittel.

Die oben beschriebenen Zwei- und Dreiräder sind gleichzei-tig Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände, da diese im überwiegenden Maße Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweisen. Dieser, auf den allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens entfallene Anteil, ist von dem Versicherten selbst zu tragen. Daher hat der Versicherte bei der Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad einen Eigenanteil zu leisten. Die Höhe des Eigenanteils sollte sich an die auf dem Markt befindlichen vergleichbaren handelsüblichen Fahrräder in Standardausführung orientieren.

Eine Hilfsmittelversorgung von Zwei- und Dreirädern kommt allerdings für Jugendliche und Erwachsene nicht in Betracht. Hier dienen Zwei-/Dreiräder primär der Fortbewegung, ohne daß derartige Hilfsmittel die hohen therapeutischen Anforderungen wie bei einem Kind erfüllen. Die frühkindliche Entwicklung ist hier bereits abgeschlossen und zur Therapie der vorliegenden Erkrankung stehen andere zielgerichtetere und wirtschaftlichere Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung (z.B. Maßnahmen der physikalischen oder Ergo-Therapie).

Auch bei eingeschränkter Eigenmobilität führt das gesteigerte Bedürfnis nach Unterstützung der Fortbewegung über längere Wegstrecken sowie einer schnelleren Fortbewegung ebenfalls nicht zu der Leistungspflicht der GKV.

Eine Kostenübernahme kommt ferner nicht in Betracht für Fahrräder mit einer Fremdbedienung für Antrieb und/oder Steuerung (z.B. Tandems, Rikschas), da es sich auch hierbei um Gebrauchsgegenstände in Form von Freizeitgegenständen handelt. Sollte ein passives Durchbewegen der unteren Extremitäten erforderlich sein, wird auf die Verordnung von physikalischer Therapie oder auch therapeutischer Bewegungsgeräte verwiesen.

Elektromobile sind Fahrzeuge, die vorwiegend für den Außenbereich konstruiert sind und über einen relativ großen Radstand, der dem Fahrzeug eine entsprechende Spurstabilität und Kippstabilität garantiert, verfügen. Sie werden mit drei Rädern - hinten zwei, vorne eins - in einzelnen Fällen auch mit vier Rädern angeboten und weisen eine fahrrad- bzw. motorrollerähnliche Lenkung auf, die über eine ent-sprechende Gabel bedient wird. Üblicherweise werden als Sitzeinheit bautechnisch integriete, drehbare Bürostuhlsitze mit Gasdruckhöhenverstellung verwendet.

Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung scheidet für Elektromobile jedoch aus, da sie dem Ausgleich örtlicher Gegebenheiten (z.B. der Überbrückung größerer Wegstrecken bei geheingeschränkten Personen) und nicht unmit-telbar dem Behinderungsausgleich dienen.


Querverweis:

Treppenraupen/Treppensteiger: siehe PG 18 "Krankenfahr-
zeuge"

Rollstühle mit Fahrradantrieb: siehe PG 18 "Kranken-
fahrzeuge"

Stationäre Liftersysteme/Badewannenlifter: siehe PG 04 "Badehilfen"

Aufrichthilfen im Bett: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"

Siehe auch PG 10 "Gehhilfen"

Siehe auch PG 32 "Therapeutische Bewegungsgeräte"

Indikation:

Krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkung der Mobilität, bei der das noch mögliche Maß der Eigenständigkeit unter optimaler Ausnutzung der noch vorhandenen Restfähigkeiten erhalten oder gesteigert wird.

Mobilitätshilfen sollen:

- die elementare Körperpflege und Hygiene,

- die Nahrungsaufnahme sowie der Ausscheidung von Stuhl und
  Urin,

- die Kommunikation ermöglichen,

- sowie die Entwicklung eines kranken oder behinderten Kindes fördern.





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