Zu den Gehhilfen zählen auch solche Geräte, die der Anwender im häuslichen Bereich für das Erlernen bzw. Trainieren des aktiven Gehens bzw. der selbständigen Fortbewegung benötigt.
Bei der Benutzung von Gehhilfen ist eigene Kraftanwendung des Anwenders erforderlich.
Das Grundprinzip der Gehhilfenanwendung besteht in der Minderung der Belastung der unteren Extremitäten mittels Kraft-Abstützungseinsatzes durch die obere(n) Extremität(en) (evtl. auch des Rumpfes).
Gehhilfen lassen sich untergliedern in solche, die vorwiegend im Innenraum und solche, die sowohl im Innenraum als auch außerhalb des Hauses angewandt werden können.
Im Innenraum werden
- Gehgestelle - Gehwagen - Gehübungsgeräte
eingesetzt.
Diese bieten eine großflächige Unterstützungsfläche und sollen durch ihre Standsicherheit dem Anwender die Möglichkeit des Abstützens bei der Schrittabfolge ermöglichen.
Im Innen- und Außenbereich werden
- Hand- und Gehstöcke - Unterarmgehstützen - Achselstützen - fahrbare Gehhilfen
eingesetzt.
Diese Gehhilfen dienen der Unterstützung und Sicherung des Gehens und können je nach Gestaltung auch entlastend eingesetzt werden.
Im Einzelfall kann bei speziellen Krankheitsbildern die Ausstattung mit
- besonderen Gehhilfen
in Betracht kommen.
Gehübungsgeräte (Gehbarren) gehören zur Ausstattung insbesondere von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Eine (leihweise) Zurverfügungstellung als Hilfsmittel kommt nur in Betracht, wenn der Versicherte auf Dauer der täglichen Übung mit diesem Gerät bedarf oder wenn dies bei befristeter Notwendigkeit wirtschaftlicher ist als anderenfalls notwendige krankengymnastische Behandlungen.
Spezialstockpuffer sind von der Krankenkasse zu übernehmen,wenn Versicherte diese benötigen, weil
- sie sich regelmäßig und längere Zeit in Naßräumen aufhalten (z.B. beim Behindertenschwimmen)
- die standardisierten Stockpuffer in Anbetracht der örtlichen oder klimatischen Verhältnisse (z.B. Mittelgebirge) nicht nur ausnahmsweise nicht ausreichen.
Stockhalter stellen notwendiges Zubehör für Stöcke oder Gehstützen dar, sofern sie an diesen befestigt werden können. An anderen Gegenständen (z.B. Tisch) angebrachte Stockhal-ter unterliegen nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Reflektoren an Stöcken oder Gehstützen dienen einer höheren Verkehrssicherheit und sind deshalb der Eigenverantwortung der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V zuzurechnen.
Querverweise:
Blindenlangstöcke: siehe PG 07 "Blindenhilfsmittel"
Siehe auch: PG 22 "Mobilitätshilfen"
Siehe auch: PG 28 "Stehhilfen"
Indikation:
Die Versorgung Versicherter mit Gehhilfen hat in der Absicht zu erfolgen, beim Anwender die eingeschränkte Gehleistung auszugleichen oder zumindest zu verbessern (Erweiterung des Aktionsradius bzw. der Mobilität).
Personen mit Einschränkungen der Hand-/Armfunktionen bedürfen besonderer Zurichtungen/Ausführungen an Griffen oder an Hand-/Armauflagen.
Balancestörungen ist durch entsprechende Sicherungen der Gehhilfenstandflächen Rechnung zu tragen. |